Satzung

Satzung

TVV Neu Wulmstorf von 1920 e.V.

Wulmstorfer Straße 99, Tel.: 040 / 709 705 00, Email: info@tvv-neuwulmstorf.de
Öffnungszeiten Geschäftsstelle: Di. 9.00 -12.00 Uhr, Di. 17.00 -20.00 Uhr, Mi. 9.00-12.00 Uhr, Do. 17.00-20.00 Uhr

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen TVV Neu Wulmstorf von 1920 e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Tostedt unter der Nr.1229 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Neu Wulmstorf. Die Vereinsfarben sind Schwarz und Rot. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität sind ihm ebenso Selbstverständnis, wie die Verpflichtung, Organe des Öffentlichen Lebens auf jede mögliche Förderung der Formen sportlicher Betätigung, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen, hinzuweisen.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ein differenziertes, breitgefächertes Sportangebot und deren Durchführung, wobei Breiten-, Freizeit-, und Gesundheits- als auch Spitzensport zu fördern sind. Der Jugendarbeit ist besondere Sorgfalt zu widmen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

I. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 2 Aufnahmeverfahren
Um die Mitgliedschaft im Verein kann sich grundsätzlich jede natürliche Person bewerben, juristische Personen können nur mit Zustimmung der Jahreshauptversammlung aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich auf einem Formblatt (Aufnahmeantrag), zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, die damit zugleich die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen aus der Vereinszugehörigkeit der von ihnen vertretenen Minderjährigen übernehmen.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Aus wichtigem Grund kann die Aufnahme eines Bewerbers abgelehnt werden.

§ 3 Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am Übungs- und Wettspielbetrieb aller Abteilungen. Sie berechtigt an den satzungsgemäß einberufenen Versammlungen teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
Soweit der Verein selbst Versicherungsschutz genießt, sind auch die Mitglieder gegen Personen- und Sachschäden sowie im Rahmen der allgemeinen Haftpflicht versichert.
Sonderrechte werden keinem Mitglied eingeräumt, insbesondere darf niemand in seiner Eigenschaft als sporttreibendes Mitglied eine Zuwendung aus Haushaltsmitteln des Vereins erhalten.
Die Regelungen über die Entschädigung von Übungsleitern und Aufwandsentschädigungen in der Vereinsverwaltung und für die Erhaltung des Vereinseigentums bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Beitragspflicht
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung einer Aufnahmegebühr, der laufenden Beiträge und evtl. beschlossener Zusatzbeiträge für kostenintensive Abteilungen und Gruppen.
Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unbar. Für jede infolge Zahlungsverzuges erforderliche Mahnung ist eine Gebühr zu erheben; sie beträgt mindestens ein Euro.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Die Jahreshauptversammlung kann für einen definierten Zeitraum die Zahlung der Beiträge aussetzen.

§ 5 Festsetzung der Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der laufenden Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen und in den Vereinsnachrichten sowie durch Aushang in den Schaukästen veröffentlicht. Der Beschluss tritt mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft.

§ 6 Umlagen
Zur Deckung ungewöhnlicher Ausgaben kann die Jahreshauptversammlung für voll geschäftsfähige Mitglieder Umlagen beschließen, die jedoch einen Jahresbeitrag nicht überschreiten dürfen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch formlose schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand bzw. an die Geschäftsstelle. Der Austritt kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.

II. Organe des Vereins
§ 8 Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Jahreshauptversammlung
4. der Vereinsjugendausschuss
5. der Ehrenrat

§ 9 Geschäftsführender Vorstand:
Ihm gehören an:
1. der Vereinspräsident
2. der Vereinsvizepräsident
3. der Vereinsschatzmeister
4. der Vereinsschriftführer
5. der Vereinsjugendwart
6. der Vereinssportwart
7. der Vereinspressewart

§ 10 Erweiterter Vorstand:
Ihm gehören an:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. die Abteilungsleiter und deren Vertreter
3. der Vereinsgeschäftsführer

§ 11 Jahreshauptversammlung
Sie ist das Beschlussorgan der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 4 Wochen Mitglied des Vereins ist und Aufnahmegebühr und Beiträge bezahlt hat.

§ 12 Vereinsjugendausschuss
Ihm gehören an:
1. der Vereinsjugendwart
2. die Leiter der Jugendabteilungen und deren Vertreter

§ 13 Ehrenrat
Ihm gehören an:
1. der Alterspräsident als Vorsitzer,
2. die Beisitzer, die sich aus je einem Vertreter der einzelnen Abteilungen zusammensetzen.

§ 14 Einberufung der Vereinsorgane
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden durch den Vereinspräsidenten (das erste Organ monatlich/das zweite Organ zweimonatlich) einberufen.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie hat bis zum 30.04. eines jeden Jahres stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann außerdem durch den geschäftsführenden Vorstand oder durch mindestens 1/8 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
Die Jahreshauptversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage durch Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuss wird vierteljährlich durch den Vereinsjugendwart einberufen.
Der Ehrenrat bei Bedarf durch seinen Vorsitzer.


III. Aufgaben der Vereinsorgane
§ 15 Geschäftsführender Vorstand

Er vertritt den Verein in rechtlicher, repräsentativer und organisatorischer Hinsicht.
Die gesetzlichen Vertreter gemäß §26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister.
Die Vertretung kann durch den Vereinspräsidenten oder durch den Vereinsvizepräsidenten jeweils mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen.
Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Vereinspräsidenten und vom Vereinsschriftführer unterzeichnet werden.
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und die Abgrenzung der Kompetenzen untereinander regelt eine Geschäftsordnung.
Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Abteilungen berechtigt.
Der Vorstand hat den Verein nach den Vorschriften der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen.
Der geschäftsführende Vorstand stellt, soweit erforderlich, Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter ein.

Der Verein kann an die Mitglieder des Vorstandes und an sonstige satzungsgemäß gewählte Funktionsträger (Abteilungsleiter) pauschale Aufwandsentschädigungen für ihre Tätigkeit zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung beschließt der geschäftsführende Vorstand jeweils am Anfang des Jahres für das lfd. Jahr im Rahmen der Budgetplanung und unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit. Die Aufwandsentschädigung darf pro Person den Betrag der steuerfreien Ehrenamtspauschale nicht übersteigen.

§ 16 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungen und der Abteilungen untereinander.

§ 17 Jahreshauptversammlung
Jedes stimmberechtigte Mitglied, jede Abteilung und jedes Vereinsorgan hat das Recht, zur Jahreshauptversammlung Anträge zu stellen. Sie sind schriftlich mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten und in der Versammlung zu begründen.
Jede satzungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit im Rahmen dieser Satzung für besondere Abstimmungsthemen nicht eine qualifizierte Mehrheit (3/4-Mehrheit) gefordert wird.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Auflösung von Abteilungen oder des Vereins selbst bedürfen einer qualifizierten Mehrheit.
Die Jahreshauptversammlung nimmt die Tätigkeitsberichte des geschäftsführenden Vorstandes, der Abteilungen und der Kassenprüfer entgegen. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung der Vorstandsmitglieder. Wird die Entlastung erteilt, so erlöschen damit bürgerlich-rechtliche Ersatzansprüche gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.

Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils zwar um ein Jahr versetzt den Vereinspräsidenten, den Vereinsschatzmeister, den Vereinsjugendwart, den Vereinspressewart für die Dauer von zwei Jahren: den Vereinsvizepräsidenten, den Vereinsschriftführer, den Vereinssportwart.
Für die Zeitdauer von zwei Jahren werden ebenfalls gewählt die Kassenprüfer und die Ausschüsse.

§ 18 Ehrenrat
Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit über
1. Einspruch des geschäftsführenden Vorstandes gegen eine Wahl innerhalb der Abteilungen
2. Einspruch eines Mitgliedes gegen eine vom geschäftsführenden Vorstand verhängte Vereinsstrafe
3. Er arbeitet nach einer Geschäftsordnung.


IV.
Aufgaben der Abteilungen
§ 19 Abteilungsleitung
Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geführt. Diese leiten und überwachen den Übungs- und Wettkampfbetrieb. Sie überwachen die Mittelverwendung nach Maßgabe des Haushaltsplanes unter Abstimmung mit dem Vereinsschatzmeister, dessen Zustimmung bei Ausgaben erforderlich ist, die über ein Zwölftel des Abteilungsetats hinausgehen.
Vereinbarungen zwischen einer Abteilung und einem Übungsleiter bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, soweit die Verpflichtung € 50,- monatlich übersteigt.
Der Abteilungsleiter ist an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes und an die Beschlüsse der Abteilungsversammlungen gebunden.
Über die Einnahmen und Ausgaben ist dem Vereinsschatzmeister monatlich Rechnung zu legen, etwaige Mehreinnahmen sind auf Verlangen desselben abzuführen.

§ 20 Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Den Vorsitz führt der Abteilungsleiter. Die die Jahreshauptversammlung betreffenden Vorschriften über Stimmrecht, Einberufung, Protokollführung, Anträge und Wahlen finden entsprechende Anwendung.
Die Abteilungsversammlung kann auf Antrag für die Erledigung von Abteilungsaufgaben Ausschüsse wählen.

§ 21 Zusatzbeiträge
Die Abteilungsversammlung kann durch qualifizierte Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Erhebung von Zusatzbeiträgen beschließen. Ein derartiger Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des geschäftsführende Vorstandes, der seinerseits verpflichtet ist, die Mehreinnahmen aus Zusatzbeiträgen den Abteilungen ungekürzt zufließen zu lassen, wenn dem Verein nicht durch den Abteilungssport durch Investitionen, Schuldentilgung und Anlagenerhaltung Sonderkosten entstanden sind und laufend entstehen.

V. Disziplinarmaßnahmen
§ 22 Tätigwerden
Der geschäftsführende Vorstand wird eigeninitiativ oder auf Antrag der Vereinsabteilungen tätig.

§ 23 Strafarten
Der geschäftsführende Vorstand kann folgende Strafen verhängen:
1. Den Verweis
2. Die Sperre der Teilnahme am Spiel- und Übungsbetrieb bis zur Dauer von 6 Monaten
3. Eine Geldbuße bis zur Höhe eines Jahresbeitrages
4. Den Vereinsausschluss.
Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen die Bestrafung durch Aushang bekannt machen.

§ 24 Voraussetzung für den Vereinsausschluss
Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied
1. gegen die Satzung verstößt oder mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Verzug ist,
2. den Grundsätzen und den Zielen des Vereins zuwiderhandelt und das Ansehen des Vereins verletzt.

§ 25 Rechtsmittel
Die eine Strafe verhängende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist mit dem Einspruch beim Ehrenrat innerhalb einer Woche anfechtbar.


VI. Auflösung des Vereins
§ 26 Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, das heißt, wenn sich mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dafür aussprechen.
Zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die stimmberechtigten Mitglieder schriftlich zu laden.

§ 27 Vereinsvermögen, Auflösung des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neu Wulmstorf zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 27.04.1973
Änderung des § 14, 2.Absatz, in der Jahreshauptversammlung am 23.03.1979
Änderungen zur Präambel, § 14, § 30 in der Jahreshauptversammlung am 26.04.2002
Änderungen § 6, § 8 und § 16 in der Jahreshauptversammlung am 22.04.2005
Änderungen § 10, § 14 und § 17 in der Jahreshauptversammlung am 25.04.2008
Änderungen § 6, (Kündigungstermin nur noch 31.12.) in der Jahreshauptversammlung am 27.12.2012
Änderungen § 1 – Präambel, Reihenfolge der Paragraphen, § 15, § 27 in der Jahreshauptversammlung vom 25.04.2018
Änderung § 4 – (Zusatz letzter Satz) in der Jahreshauptversammlung vom 17.09.2021

 

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